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   FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99 KI   

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https://dejure.org/2002,11765
FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99 KI (https://dejure.org/2002,11765)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.08.2002 - 11 K 65/99 KI (https://dejure.org/2002,11765)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. August 2002 - 11 K 65/99 KI (https://dejure.org/2002,11765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kindergeld: Abgrenzung Berufsausbildung von der Berufstätigkeit - Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a
    Abgrenzung der Berufsausbildung von der Berufstätigkeit beim Kindergeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a
    Kindergeld; Berufsausbildung; Berufstätigkeit - Abgrenzung der Berufsausbildung von der Berufstätigkeit beim Kindergeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung der Berufsausbildung von der Berufstätigkeit beim Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 331
  • DStRE 2003, 795
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    Regelmäßig nicht abziehbar sind Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden, im Streitfall die Mietaufwendungen und Umzugskosten von T. Aufwendungen dieser Art sind typischerweise mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten, da in diesem Betrag der existenznotwendige Bedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes hinreichende Berücksichtigung findet (BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99, BStBl II 2000, 566, unter II. 2. e).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    Denn auch der Zweck dieser Regelung besteht in der typisierenden Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Folge, dass dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Schwellenwert überschreiten, die Eltern durch das Kind nicht (mehr) belastet sind und ihre Leistungsfähigkeit damit derjenigen kinderloser Steuerpflichtiger entspricht (BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 58/01, noch nicht veröffentlicht).
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    Aus Gründen der Gleichbehandlung und zur leichteren Handhabung sind dabei die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zu beachten, so dass beispielsweise bei Fahrtkosten auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG über die Entfernungspauschale für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 14.11.2000 VI R 62/97, BStBl II 2001, 497).
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 51/01

    Berücksichtigung behinderter Kinder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 16.04.2002 VIII R 51/01, noch nicht veröffentlicht, m.w.N.).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 83/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    Dabei kann offen bleiben, ob die Änderung in diesen Fällen auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) allein oder i.V.m. § 175 Abs. 2 AO oder auf § 70 Abs. 2 EStG zu stützen ist (BFH-Urteil vom 26.07.2001 VI R 83/98, BStBl II 2002, 85).
  • BFH, 11.10.1984 - VI R 69/83

    In Berufsausbildung i. S. des § 32 ABs. 6 Nr. 1 1975 ff. befindet sich nicht, wer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    Allerdings hat der BFH zum Begriff der Berufsausbildung in den von 1975 bis 1995 gültigen Fassungen des § 32 EStG entschieden, bei Vorliegen eines privaten oder öffentlichen Ausbildungsdienstverhältnisses entfalle der Tatbestand der Berufsausbildung und damit die Berücksichtigung des Kindes, wenn das Kind zur Vorbereitung auf ein höher gestecktes Berufsziel einen Beruf ausübt, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird und ausgeübt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.1984 VI R 69/83, BStBl II 1985, 91; vom 02.07.1993 III R 81/91, BStBl II 1993, 870; vom III R 79/92, BStBl II 1993, 871).
  • BFH, 02.07.1993 - III R 81/91

    Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    Allerdings hat der BFH zum Begriff der Berufsausbildung in den von 1975 bis 1995 gültigen Fassungen des § 32 EStG entschieden, bei Vorliegen eines privaten oder öffentlichen Ausbildungsdienstverhältnisses entfalle der Tatbestand der Berufsausbildung und damit die Berücksichtigung des Kindes, wenn das Kind zur Vorbereitung auf ein höher gestecktes Berufsziel einen Beruf ausübt, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird und ausgeübt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.1984 VI R 69/83, BStBl II 1985, 91; vom 02.07.1993 III R 81/91, BStBl II 1993, 870; vom III R 79/92, BStBl II 1993, 871).
  • BFH, 02.07.1993 - III R 79/92

    Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    Allerdings hat der BFH zum Begriff der Berufsausbildung in den von 1975 bis 1995 gültigen Fassungen des § 32 EStG entschieden, bei Vorliegen eines privaten oder öffentlichen Ausbildungsdienstverhältnisses entfalle der Tatbestand der Berufsausbildung und damit die Berücksichtigung des Kindes, wenn das Kind zur Vorbereitung auf ein höher gestecktes Berufsziel einen Beruf ausübt, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird und ausgeübt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.1984 VI R 69/83, BStBl II 1985, 91; vom 02.07.1993 III R 81/91, BStBl II 1993, 870; vom III R 79/92, BStBl II 1993, 871).
  • BFH, 12.09.2001 - VI R 42/01

    Berufsausbildung - Berechnung - Einkünfte - Kindergeld - Einkommensteuer -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    Die bei der Ermittlung der Bezüge zu berücksichtigende Kostenpauschale ist auf den ausbildungsbedingten Mehraufwand i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 und 4 EStG nicht anzurechnen (BFH-Urteil vom 12.09.2001 VI R 42/01, BFH/NV 2002, 189).
  • BFH, 13.03.2000 - VI B 286/99

    Kindergeld; Weiterleitung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.08.2002 - 11 K 65/99
    § 818 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der bei einer Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss vom 13.03.2000 VI B 286/99, BFH/NV 2000, 1088).
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